Häufig gefragt

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Beistandschaft

Rund um die Beistandschaft

Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Mitarbeitende des Jugendamtes übernehmen die gesetzliche Vertretung für bestimmte Bereiche. Wenn Sie Probleme haben, den Vater feststellen zu lassen oder auch Unterhaltsansprüche geltend zu machen, können Sie eine Beistandschaft beantragen.

  • Wir beraten und unterstützen Sie dabei, Unterhaltsansprüche für ihr Kind geltend zu machen.
  • Wir beraten und unterstützen Sie dabei, damit die rechtliche Vaterschaft für Ihr Kind festgestellt wird.
  • Wir übernehmen die Beistandschaft für Ihr Kind, damit Ihr Kind den ihm zustehenden Unterhalt bekommt.

Außerdem bieten wir Ihnen folgende Dienstleistungen an:

  • Wir stellen Urkunden aus:
    • Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmung der Mutter
    • Unterhaltsansprüche
    • Sorgeerklärungen für das gemeinsame Sorgerecht
    • Mutterschaftsanerkennung
  • Wir stellen Bescheinigungen über Einträge aus dem Sorgeregister aus. Wenn Sie als Mutter bei der Geburt von Ihrem Kind ledig waren und das Sorgerecht alleine ausüben, dann müssen sie das manchmal nachweisen. Wir bestätigen Ihnen dann, dass es keine Einträge im Sorgeregister gibt. Die Bescheinigung nennen viele Leute auch Negativbescheinigung. Diesen können Sie in einigen Kommunen auch Online beantragen.

Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen,

  • dem das Sorgerecht allein zusteht,
  • bei dem das Kind lebt
  • oder das Kind überwiegend betreut.

Weitere Personen, die eine Beistandschaft beantragen können:

  • Ein Vormund, der durch die Eltern benannt wurde. Amtsvormünder können keine Beistandschaft beantragen.
  • Eine Pflegeperson (Pflegeeltern), der im jeweiligen Aufgabenkreis das Sorgerecht übertragen wurde ( BGB §1630 Abs. 3)

Eine Beistandschaft ist freiwillig. Sie ist ein Angebot des Jugendamtes, Sie zu unterstützen.

Die Beistandschaft ist kostenlos.

Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt, den Sie auch hier online stellen können. Wenn der Antrag eingeht, wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Aufgaben übernimmt ein:e fachkompetente:r Mitarbeiter:in. Um das Angebot individuell auf Ihr Kind abzustimmen, besprechen Sie den Antrag bitte persönlich mit dieser Person.

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Elternteils, der den Antrag stellt.

Hier gehts zum Zuständigkeitsfinder.

Als werdende Mutter können Sie die Beistandschaft bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und mit dem anderen Elternteil nicht gemeinsam sorgen wollen. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist.

Die Beistandschaft schränkt Ihr Sorgerecht nicht ein. Innerhalb der Aufgaben vertritt ein:e Mitarbeiter:in des Jugendamtes Ihr Kind und kann im Namen des Kindes außerhalb und vor Gericht tätig werden. Neben ihm können Sie als Elternteil, der den Antrag gestellt hat, Ihr Kind weiterhin in vollem Umfang vertreten.

Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt, die Sie auch hier online abgegeben können.

Die Beistandschaft endet automatisch, wenn:

  • die Voraussetzungen für den Antrag auf Beistandschaft nicht mehr vorliegen.
  • das Kind volljährig ist.
  • Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
  • die Beistandschaft den Zweck erfüllt hat, zum Beispiel die Vaterschaft festgestellt wurde.

Vaterschaft

Aus der Vaterschaft ergeben sich Rechte für Ihr Kind. Das betrifft den Unterhalt, das Erbe und die Rente.

Die Klärung der Vaterschaft ist darüber hinaus wichtig für die Persönlichkeitsentwicklung Ihres Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft beeinflusst das Bewusstsein des Einzelnen entscheidend. Das Kind hat deshalb ein Recht darauf, dass die Vaterschaft geklärt wird. Zudem ist das Verwandtschaftsverhältnis Voraussetzung, damit Eltern und Kind ein Recht auf Umgang, also Besuch, haben.

Auch für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft wichtig: Betreut sie das Kind und arbeitet deshalb nicht, kann sie vom Vater des Kindes Betreuungsunterhalt bekommen. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, gilt der Ehemann als der rechtliche Vater des Kindes.

Ist der Ehemann nicht der leibliche Vater des Kindes, so können Sie die Vaterschaft beim Familiengericht anfechten.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft vom Vater anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Bitte lassen Sie diese Anerkennung öffentlich beurkunden – das ist beim Jugendamt kostenfrei möglich.

In den Fällen, in denen ein Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, bietet das Jugendamt Ihnen umfassende Hilfe an: Ein:e Mitarbeiter:in nimmt zum Beispiel Verbindung zu dem benannten Vater auf oder ermittelt dessen Aufenthalt. Die unterstützende Person kann auch dazu raten, ein Gutachten einzuholen, wenn es Zweifel an der Vaterschaft gibt. Sollte sich der eine oder andere Elternteil darauf nicht einlassen, dann stellt das Jugendamt im Namen des Kindes einen Antrag beim Familiengericht, damit die Vaterschaft festgestellt wird.

Unterhalt

Das Jugendamt bietet Ihnen Hilfe an, um Unterhaltsansprüche geltend zu machen.

Die Mitarbeitenden des Jugendamtes ermitteln das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnen die Höhe des Unterhalts und versuchen, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Das Jugendamt kann die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung beurkunden.

Ist der Unterhalt streitig, so vertritt ein:e Mitarbeiter:in des Jugendamtes das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Die Person kümmert sich auch darum, die Unterhaltsansprüche durchzusetzen, beispielsweise durch Lohnpfändung.

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt bezahlt. Der Unterhaltsvorschuss bekommen Sie durch einen Antrag ebenfalls vom Jugendamt. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: BMFSFJ - Unterhaltsvorschuss

Der Antrag ist möglicherweise bei Ihrem Jugendamt auch als Online Dienst verfügbar: Zum Online Dienst

Die Höhe des Unterhalts berechnet sich üblicherweise nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhalt ist abhängig vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und vom Alter des Kindes. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: BMFSFJ - Düsseldorfer Tabelle

Ein Beistand kann auch unterstützen, wenn Sie einen Unterhaltsanspruch abändern möchten. Hat sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils geändert, so kümmert sich ein:e Mitarbeiter:in des Jugendamtes für das Kind um eine Erhöhung des Unterhalts. Will die unterhaltspflichtige Person weniger zahlen, so vertritt das Jugendamt das Kind ebenfalls, um die Forderung durchzusetzen.

Junge Volljährige haben bis zum 21. Geburtstag Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Dort kann man Ihnen sagen, ob und wieviel Anspruch auf Unterhalt Sie haben. Das Jugendamt kann Sie dabei unterstützen, diesen Anspruch durchzusetzen. Hier können Sie Kontakt aufnehmen.

Kinder haben bei getrenntlebenden Eltern grundsätzlich das Recht auf Unterhalt. Dabei ist es egal, ob Sie als Antragstellerin oder Antragsteller Sozialleistungen erhalten. Wenn Sie Sozialleistungen erhalten, dann geht der Anspruch auf Unterhalt auf den Sozialleistungsträger über. Wenn Sie zum Beispiel Bürgergeld erhalten, dann bekommt die Agentur für Arbeit den Unterhalt.

Sorge

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können erklären, dass sie gemeinsam für das Kind sorgen. Dafür müssen Sie sich beim Jugendamt eine Urkunde ausstellen lassen.

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt.
  • Das Kind braucht noch nicht geboren zu sein, es muss aber gezeugt sein.
  • Ein Gericht hat zur elterlichen Sorge bisher nicht entschieden.
  • Es gibt einen voraussichtlichen Entbindungstermin oder ein Geburtsdatum und Namen des Kindes.
  • Die Eltern müssen zur Erklärung beim Jugendamt persönlich erscheinen.
  • Die Sorgeerklärung wird erst wirksam, wenn beide Elternteile eine gleichlautende Sorgeerklärung abgegeben haben.